der Richtlinien II). Zudem kann die Vollzugsbehörde die Fachkommission zur Ueberprüfung der Frage der Gemeingefährlichkeit eines Straftäters beauftragen, wenn sie sich der zu treffenden Massnahme nicht schlüssig ist oder sie trotz Bejahung einer Gemeingefährlichkeit die Gewährung einer Vollzugslockerung gemäss Ziff. 2.2 in Betracht zieht (Ziff. 2.3 der Richtlinien II).