Die Frage der Gemeingefährlichkeit ist insbesondere bei Straftätern zu prüfen, die wegen Mordes verurteilt worden sind (Ziff. 2.1 in Verbindung mit dem Anhang zu den Richtlinien II). Bei solchen Straftätern ist bei Vollzugsbeginn eine Beurteilung der Gemeingefährlichkeit vorzunehmen (Ziff. 2.1 der Richtlinien II). Die Beurteilung ist zu wiederholen, wenn ein Entscheid über die erstmalige Gewährung eines begleiteten oder unbegleiteten Urlaubs oder einer anderen Freiheit, die eine Gefahr für Dritte darstellen kann, aus einer geschlossenen Anstalt oder einer stationären Massnahme zu treffen ist (Ziff. 2.2 lit. c der Richtlinien II).