Gemäss Ziff. 1.1 wird die Anwendung der besonderen Richtlinien über den Vollzug von Freiheitsstrafen an gemeingefährlichen Straftätern vom 16. April 1999 (Richtlinien II) ausdrücklich vorbehalten. Die Richtlinien II sind auf Straftäter anwendbar, die als gemeingefährlich eingestuft werden. Als gemeingefährlich gelten nach Ziff. 1 der Richtlinien II Personen, welche die körperliche oder seelische Integrität von Drittpersonen unmittelbar und schwer gefährden.