Urlaube dürfen nach Ziff. 1.3 gewährt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingewiesene rechtzeitig und geordnet in die Anstalt zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, insbesondere keine strafbaren Handlungen begeht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte