a) Für den Geltungsbereich des Ostschweizer Konkordats hat die Strafvollzugskommission im Bereich der Urlaubsgewährung detaillierte Richtlinien (publiziert in: www.justizvollzug.ch) erlassen. Nach Ziff. 1.1 der Richtlinien über die Urlaubsgewährung in Strafvollzugsanstalten vom 10. April 1987 (Richtlinien I) ist zur Gewährung von Urlauben bei Gefangenen in Rückfälligenanstalten die einweisende Behörde zuständig. Gemäss Ziff. 1.2 der Richtlinien steht dem Eingewiesenen kein Rechtsanspruch auf Urlaub zu.