Nach Art. 1 Abs. 2 des Konkordats obliegt der Strafvollzugskommission die Aufsicht über die Handhabung der Vereinbarung. Sie erlässt die Ausführungsbestimmungen und ist überdies befugt, die notwendigen Richtlinien zu erlassen. Nach Art. 19 der Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen (sGS 962.52) regeln die Vollzugsvorschriften insbesondere die interne Anstaltsordnung, die Arbeit, die Durchführung der Halbfreiheit, die Arbeitsentschädigung, die Besuche, die Urlaube, das Disziplinarwesen und die Beschwerdemöglichkeiten.