1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Entscheid über die Gewährung von Urlaub im Strafvollzug gilt als anfechtbare Verfügung bzw. der Rekursentscheid als Entscheid im Sinn von Art. 59bis Abs. 1 VRP. Die Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2004 wurde rechtzeitig eingereicht und genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen