Am 19. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und entsprechend seinem Antrag eine Frist für die Ergänzung der Beschwerde durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angesetzt. Mit Eingabe vom 11. November 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, es sei ihm nicht gelungen, einen geeigneten Rechtsvertreter zu beauftragen. Er habe daher beschlossen, auf eine Vertretung zu verzichten in der Annahme, dass sein Standpunkt materiell und wenigstens im Grossen und Ganzen auch rechtlich dargelegt sein sollte. Deshalb ersuche er auch nicht um eine neuerliche Fristerstreckung.