C./ Mit Eingabe vom 18. Oktober 2004 erhob X.Y. gegen den Rekursentscheid der Regierung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er hält an seinem im Rekurs gestellten Antrag fest, beharrt aber nicht mehr auf der rückwirkenden Urlaubsgewährung. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die Urlaubsgewährung werde von einer langjährigen Therapie mit entsprechenden Bescheinigungen von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte