© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch wenn man sein bisheriges Vollzugsverhalten weniger negativ beurteile als die Fachkommission, so sei die Bewilligung von Vollzugslockerungen derzeit doch eindeutig nicht zu verantworten. Der Gesuchsteller übernehme keine Verantwortung für seine Tat und lehne eine Therapie vehement ab. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sich an seiner Persönlichkeitsstruktur nichts Wesentliches geändert habe.