Urlaube dürften nur gewährt werden, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass der Eingewiesene rechtzeitig und geordnet in die Anstalt zurückkehre und während des Urlaubs das in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbrauche. Das Kantonsgericht sei wie der Gutachter von einer unsicheren Prognose für die Zukunft ausgegangen und zum Schluss gelangt, dem Gesuchsteller könne es aufgrund seiner charakterlichen Defizite in einer Konfliktsituation überdurchschnittlich schwer fallen, aggressive, aber auch angstgeladene Impulse zu kontrollieren und so einsichtsgemäss von einer strafbaren Handlung Abstand zu nehmen. Zudem sei der Gesuchsteller erheblich vorbestraft.