Am 23. Juni 2003 verfügte das Justiz- und Polizeidepartement, das Gesuch um Gewährung eines Beziehungsurlaubs werde derzeit abgewiesen. Es hielt fest, dem Eingewiesenen stehe kein Rechtsanspruch auf Urlaub zu. Urlaube dürften nur gewährt werden, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass der Eingewiesene rechtzeitig und geordnet in die Anstalt zurückkehre und während des Urlaubs das in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbrauche.