b) Am 6. August 1998 erhob der Verurteilte Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der Strafkammer. Mit Entscheid vom 18. Dezember 1998 wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen die Nichtigkeitsbeschwerde ab. X.Y.erhob dagegen beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde, welche mit Urteil vom 8. November 1999 abgewiesen wurde. c) Am 27. Dezember 2001 reichte X.Y. bei der Strafkammer des Kantonsgerichts ein Wiederaufnahmegesuch ein. Am 20. April 2004 entschied die Strafkammer, auf das Gesuch nicht einzutreten.