{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-167_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4286&type=1563347022&cHash=ca175db4cb0ecc0c21696c343efb3e9a", "Checksum": "2268eca00ea4325f9ed2c48bd5c468a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:52", "Checksum": "3dc2d76af0750943949cdca4789e25a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167\nRegeste:\nStrafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167).\n\nh) Wie erwähnt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht zulässig,\nUrlaub von einer Therapie abhängig zu machen. Ungeachtet einer Therapie wird sich\nbeim Beschwerdeführer nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe (2008) die Frage\nder bedingten Entlassung stellen. Selbst wenn dieser Aspekt unberücksichtigt bliebe,\nwürde spätestens im Jahr 2014 die Entlassung des Beschwerdeführers anstehen. Der\nVollzug der Freiheitsstrafe hat dieser Tatsache Rechnung zu tragen. Die Strafkammer\nhat von einer Verwahrung ausdrücklich Umgang genommen. Der Beschwerdeführer\nwird somit im Strafvollzug auf die Entlassung vorbereitet werden müssen. In diesem\nZusammenhang werden künftig auch Urlaube in Betracht zu ziehen sein. Dem\nSicherheitsbedürfnis ist unter Umständen dadurch Rechnung zu tragen, dass diese\nUrlaube zumindest zu Beginn begleitet durchgeführt werden.\n\nDem Bericht der Strafanstalt ist zu entnehmen, dass im Jahr 2002 eine\nVollzugsplanungskonferenz durchgeführt wurde. Dabei wurde aufgrund des vom\nBeschwerdeführer angestrengten Wiederaufnahmeverfahrens eine erneute\npsychiatrische Begutachtung in Betracht gezogen. Der Gutachter erklärte sich jedoch\nausserstande, eine Risikobeurteilung vorzunehmen, solange die Tat bestritten werde.\nDie Vollzugsplanung wird jedoch ungeachtet des Wiederaufnahmeverfahrens und der\nVerweigerung einer Therapie fortgesetzt werden müssen, da sich in einigen Jahren\nbeim Beschwerdeführer die Frage der bedingten Entlassung stellen wird und die\nGewährung von Urlaub auch zur Festigung seiner Beziehungen zur Aussenwelt dient\nund die Wiedereingliederung nach der Entlassung vorzubereiten hat (vgl. BGE 1P.\n470/2004 vom 15. Oktober 2004). Aufgrund des Bestreitens der Mordtat dürfte eine\nerneute psychiatrische Beurteilung nicht zu umgehen sein. Es ist nicht nachvollziehbar,\ninwiefern allein aufgrund des Umstands, dass eine Tat auch nach der Verurteilung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestritten wird, eine Begutachtung unterbleibt. Hinzu kommt, dass eine erneute\nBeurteilung der Gemeingefährlichkeit durch die Fachkommission notwendig sein wird,\nnachdem diese in einem wesentlichen Punkt von einem offensichtlich falschen\nSachverhalt ausgegangen war (vgl. oben E. f, bb). Sodann wird auch das Verhalten des\nBeschwerdeführers im Strafvollzug erneut zu berücksichtigen sein, nachdem seit der\nStellungnahme der Strafanstalt bereits rund zweieinhalb Jahre verstrichen sind. Ein\nneuerliches Urlaubsgesuch wird schliesslich innert angemessener Frist beurteilt werden\nmüssen; eine Verfahrensdauer von über zwei Jahren vom Gesuch bis zur Fällung eines\nRekursentscheids, wie dies vorliegend der Fall war, dürfte künftig nicht mehr statthaft\nsein.\n\nh) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der\nVorinstanz keine Ueberschreitung bzw. kein Missbrauch des Ermessens vorgeworfen\nwerden kann und die Verweigerung des Urlaubs rechtmässig ist. Folglich ist die\nBeschwerde abzuweisen.\n\n3./ Aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten des Staates. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist\nangemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu\nverzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge\nunentgeltlicher Rechtspflege der Staat. Auf ihre Erhebung wird verzichtet.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16\n"}