{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-167_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4286&type=1563347022&cHash=ca175db4cb0ecc0c21696c343efb3e9a", "Checksum": "2268eca00ea4325f9ed2c48bd5c468a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:52", "Checksum": "3dc2d76af0750943949cdca4789e25a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167\nRegeste:\nStrafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167).\n\nZwar hält der Anstaltsseelsorger in seinem Bericht fest, dass er eine Veränderung in\nder Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu erkennen vermöge. Dies bedeutet, dass\nbeim Beschwerdeführer offenbar auch ohne Psychotherapie eine Veränderung der\nPersönlichkeit nicht ausgeschlossen erscheint. Eine solche Veränderung bzw. eine\npositive Entwicklung liesse sich durch eine Therapie allenfalls unterstützen oder besser\ndokumentieren.\n\nWeiter ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Vollzugs seit 2001 keine\ndisziplinarischen Sanktionen mehr angeordnet wurden und die Anstalt in ihrer\nStellungnahme keine Einwendungen zum Urlaubsgesuch erhob.\n\ncc) Die zum Teil fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen der Fachkommission sowie\nder positive Bericht des Anstaltsseelsorgers lassen aber im Ergebnis die Beurteilung\nder Vorinstanz und der Strafvollzugsbehörde mindestens zur Zeit nicht als rechtswidrig\nerscheinen. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass der Mord nicht die einzige Straftat\nist, für die der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Dieser wurde von der Strafkammer\ndes Kantonsgerichts am 9. März 1998 auch wegen qualifizierten Raubes schuldig\ngesprochen, was wiederum ein schweres Gewaltdelikt ist. Sodann wurde er 1988\nwegen versuchter Nötigung, 1991 u.a. wegen wiederholter Gefährdung des Lebens,\nNötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte und 1994 u.a. wegen\nBrandstiftung schuldig gesprochen. Auch diese Delikte dokumentieren eine erhebliche\nGemeingefahr bzw. einen Hang zu Gewalttaten.\n\nDer psychiatrische Gutachter schildert die Persönlichkeitsstörung des\nBeschwerdeführers dahingehend, dass die emotionale Instabilität sich durch eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndeutliche Tendenz auszeichne, impulsiv und ohne Berücksichtigung von\nKonsequenzen zu handeln, sowie durch eine wechselhafte, instabile Stimmungslage.\nAuf die dissoziale Persönlichkeitsstörung deute unter anderem das herzlose\nUnbeteiligtsein gegenüber Gefühlen anderer, die deutliche und andauernde\nVerantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und\nVerpflichtungen, das Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, und\nunter anderem die sehr geringe Frustrationstoleranz und die niedrige Schwelle für\naggressives, auch gewalttätiges Verhalten.\n\nDieser Beurteilung entspricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des\nStrafvollzugs durch gewalttätiges Handeln auffiel. Mehrmals war er an einer Schlägerei\nunter Mitgefangenen beteiligt. Aktenkundig sind auch verbale Auseinandersetzungen\nmit Mitgefangenen und die Beschädigung des Zellenmobiliars. Gegen den\nBeschwerdeführer wurden insgesamt acht Disziplinarmassnahmen angeordnet.\n\ng) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass\nStrafvollzugsbehörde und Rekursinstanz von sachlichen und nachvollziehbaren\nErwägungen ausgingen, als sie das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers wegen\ndessen Gemeingefährlichkeit ablehnten. Aufgrund der psych-\n\niatrischen Beurteilung sowie des Verhaltens im Strafvollzug bestehen hinreichende\nAnhaltspunkte für eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers, welche zur Zeit\ndie Verweigerung von Urlaub gerechtfertigt erscheinen lässt. Das wiederholte\nordnungswidrige Verhalten während des Vollzugs zeigt, dass sich der\nBeschwerdeführer häufig nur ungenügend unter Kontrolle hat und dass er sich durch\nProvokationen zu Aggressivitäten hinreissen lässt.\n\nNicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Strafkammer hätte die\nVerwahrung oder zumindest eine Therapie angeordnet, wenn bei ihm Gemeingefahr\nbestehen würde. Gemeingefahr im Sinne der Richtlinien über die Urlaubsgewährung ist\ninsbesondere auch im Lichte des Verhaltens im Strafvollzug zu würdigen. Nicht\nausschlaggebend ist sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer andere Fälle\nvon Gefangenen nennt, bei denen trotz Bestreitens der Tat Urlaub gewährt wurde. Wie\nerwähnt, ist vorliegend das Bestreiten der Tat nicht ausschlaggebend für die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerweigerung des Urlaubs, und zudem vermöchten abweichende Entscheide in\nanderen Fällen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im\nUnrecht zu verschaffen. In diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen der\nVorinstanz (Erw. 6c) verwiesen werden. Ungerechtfertigt ist allerdings der Einwand der\nVorinstanz, der Beschwerdeführer lege nicht substantiiert dar, inwiefern bei den drei\nvon ihm genannten Straftätern ohne Therapie oder neues psychiatrisches Gutachten\nUrlaub gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer dürfte gar nicht in der Lage sein,\nwie er zutreffend geltend macht, die entsprechenden Fälle näher zu dokumentieren.\n\n"}