{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-167_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4286&type=1563347022&cHash=ca175db4cb0ecc0c21696c343efb3e9a", "Checksum": "2268eca00ea4325f9ed2c48bd5c468a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:52", "Checksum": "3dc2d76af0750943949cdca4789e25a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167\nRegeste:\nStrafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167).\n\nhantiert, dies sei indes vor allem im Zusammenhang mit Suizidhandlungen erfolgt. Es\nkönne auch nicht gesagt werden, dass er in seinem bisherigen Leben eine konstant\naggressive Haltung gegenüber Drittpersonen gezeigt habe. Unter diesen Umständen\nsei von einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB abzusehen.\n\nbb) Demgegenüber erachtet die Fachkommission die Gemeingefährlichkeit als derart\nhoch, dass dem Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen gewährt werden dürften.\nAllerdings fällt auf, dass die Fachkommission teilweise von einem unrichtigen\nSachverhalt ausging. Unter anderem hielt sie fest, die Sozialkompetenz des\nBeschwerdeführers müsse sowohl in beruflicher als auch in persönlicher Hinsicht als\ndefizitär bezeichnet werden, und begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe\nseinen Lehrabschluss verpasst. Dies schloss sie fälschlicherweise wohl aus der\nFeststellung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe beim Lehrabschluss ein\nLeistungsdiplom knapp verpasst. Demgegenüber war im psychiatrischen Gutachten\nvom 14. Januar 1991 festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe die vierjährige\nElektromonteur-Lehre mit guter Note von 5,1 abgeschlossen, was durch die im\nRekursverfahren eingereichte Kopie des Abschlusszeugnisses bestätigt wird.\n\nSodann stellte die Fachkommission aufgrund des Berichts der Strafanstalt fest, der\nBeschwerdeführer werde als äussert schwieriger Insasse beschrieben, unter anderem\ndrohe er oft erheblich. In den Unterlagen der Strafanstalt sowie namentlich in der\nStellungnahme der Anstaltsleitung zum Urlaubsgesuch sind jedoch keine Drohungen\nverzeichnet. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, im Rahmen einer\nWohngruppenqualifikation sei ihm vorgehalten worden, er habe mit einer Beschwerde\n\"gedroht\". Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Jedenfalls ging die\nFachkommission fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer habe im Vollzug\nDrohungen im Sinne aggressiven Verhaltens bzw. Ankündigung von Gewalt geäussert.\n\ncc) Der Bericht der Strafanstalt zeigt, dass der Beschwerdeführer während des\nVollzugs wiederholt durch aggressives Verhalten aufgefallen ist. Er hatte mehrere\ntätliche Auseinandersetzungen mit anderen Häftlingen und liess sich mehrmals ein\nFehlverhalten bei der Arbeit zuschulden kommen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ng) Der Entscheid über den Urlaub beruht letztlich immer auf unsicheren Annahmen,\ndoch muss er im Beurteilungsvorgang von sachlichen Anhaltspunkten getragen sein\n(BGE 124 IV 198). Anderseits ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die\nUrlaubsgewährung nicht schematisch davon abhängig gemacht werden darf, dass er in\neine Therapie einwilligt. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, eine solche\nVerknüpfung widerspreche dem Zweck des Beziehungsurlaubes. Dieser solle dem\nBetroffenen die Möglichkeit geben, seine Beziehungen zur Aussenwelt zu festigen oder\nseine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung vorzubereiten. Diese Vorbereitung\nsei auch und gerade bei Verurteilten erforderlich, die aufgrund ihrer\nTherapieverweigerung rückfallgefährdet erschienen (BGE 1P.470/2004 vom 15.\nOktober 2004).\n\naa) Im vorliegenden Fall hat die Strafvollzugsbehörde den Urlaub nicht in dem Sinne\nvon einer Therapie abhängig gemacht, dass ohne solche ein Urlaub kategorisch\nausgeschlossen bliebe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erachtete das Justizund Polizeidepartement allfällige Therapieresultate als zusätzliche Kriterien, um ein\nUrlaubsgesuch zu beurteilen. Zeige sich in der Therapie eine positive Veränderung des\nStraftäters, werde dies zu seinen Gunsten in die Prognose über das künftige\nWohlverhalten miteinbezogen.\n\nbb) Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens ist beim Beschwerdeführer von einer\nPersönlichkeitsstörung auszugehen, wobei diese Feststellung letztlich nicht davon\nabhängig ist, ob er den ihm vorgeworfenen Mord begangen hat oder nicht. Der\nGutachter hielt fest, in bezug auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers könne\ndie Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität,\ndissozialen und narzisstischen Zügen gestellt werden. Diese Störungen entsprächen\nam ehesten einer geistig mangelhaften Entwicklung. Angesichts seines\nPersönlichkeitsbildes mit Instabilitäten in verschiedenen Bereichen und der für ihn\nunbefriedigenden, ja frustrierenden Lebenssituation seien soziale Verhaltensstörungen\nauch weiterhin zu befürchten. Dabei könnte seine Affinität zu kriminellen Kreisen, seine\nfraglose Kompetenz an den Waffen und seine dissozialen Wertvorstellungen\nzusammen mit einer gewissen Unbeherrschtheit des Temperaments erschwerend ins\nGewicht fallen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDem Beschwerdeführer ist es an sich unbenommen, eine Therapie zu verweigern.\nDoch muss er dadurch in Kauf nehmen, dass die Beurteilung seiner Persönlichkeit und\nnamentlich deren Entwicklung während des Strafvollzugs erheblich erschwert wird. Die\nfür die Urlaubsgewährung oder andere Entscheidungen zuständigen Instanzen müssen\nsich beim Fehlen von Therapieberichten zwangsläufig auf die psychiatrischen\nBegutachtungen stützen und haben keine Möglichkeit, eine fachkundige Beurteilung\ndes gegenwärtigen Persönlichkeitsbildes zu würdigen. Dies wirft namentlich bei der\nPrognose künftigen Wohlverhaltens erhebliche Probleme auf.\n\n"}