{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-167_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4286&type=1563347022&cHash=ca175db4cb0ecc0c21696c343efb3e9a", "Checksum": "2268eca00ea4325f9ed2c48bd5c468a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:52", "Checksum": "3dc2d76af0750943949cdca4789e25a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167\nRegeste:\nStrafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167).\n\naa) Die Strafkammer des Kantonsgerichts hielt in ihrem Urteil vom 9. März 1998 fest,\nder Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung. Eine Massnahme gemäss\nArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werde vom Gutachter nicht empfohlen - und sei demzufolge\nauch nicht anzuordnen - , weil es sich bei der Persönlichkeitsstörung nicht um ein\npsychiatrisch behandelbares Leiden handle, anderseits dem therapieerfahrenen\nExploranden jede weitergehende diesbezügliche Motivation fehle. Bei einer\nFreiheitsstrafe von siebzehn Jahren Zuchthaus stelle sich die Frage, ob nicht schon die\nschuldangemessene Strafe ausreiche, um das Bedürfnis der Sicherung der\nAllgemeinheit zu erfüllen. Diese Frage könne hier bejaht werden. Hinzu komme, dass\nsich die Notwendigkeit einer Verwahrung - wenn auch auf Art. 42 StGB gestützt - nicht\naus dem Gutachten ergebe. Für den Angeklagten werde zudem eine \"eher unsichere\nLegalprognose\" gestellt. Nur wenn erwiesen sei, dass der Angeklagte den\nPolizeikorporal getötet habe, könne gesagt werden, der Lebensstil des Angeklagten\nkönne zu Situationen führen, welche für Drittpersonen lebensbedrohlich seien.\nAbgesehen davon, dass diese Ausführungen recht vage seien, sei auch zu\nberücksichtigen, dass der Angeklagte noch nie in derart schwerer Weise gegen die\nRechtsordnung verstossen habe. Zwar habe er schon früher gefährlich mit Waffen\nhantiert, doch sei dies vor allem im Zusammenhang mit Suizidhandlungen geschehen.\nEs könne auch nicht gesagt werden, dass er in seinem bisherigen Leben eine konstant\naggressive Haltung gegenüber Drittpersonen gezeigt habe. Unter diesen Umständen\nsei von einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB abzusehen.\n\nbb) Die Strafanstalt hielt in ihrem Bericht fest, der Beschwerdeführer werde vom\nBetreuungspersonal als oft nicht einfacher und bisweilen aufbrausender Insasse\nbeschrieben. Seit seinem Eintritt in die Anstalt habe gegen ihn insgesamt acht Mal\nrapportiert werden müssen, in drei Fällen wegen Tätlichkeiten mit anderen Insassen,\nletztmals am 15. September 2001. Der Beschwerdeführer verweigere die Aufnahme\neiner Therapie. Er bestreite die Tatbegehung, deshalb bemühe er sich um die\nWiederaufnahme des Verfahrens. Eine Therapie sei seiner Ansicht nach aufgrund seiner\nUnschuld nicht nötig. Im März 2002 sei eine Vollzugsplanungskonferenz durchgeführt\nworden. Nach dieser sollte der Beschwerdeführer vor weiteren\nVollzugslockerungsschritten lernen, seine Frustrationen besser zu kontrollieren. Sollte\nein Urlaub geplant werden, dann müsste dieser aus Sicht der Strafanstalt vorerst\nbegleitet stattfinden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc) Die Fachkommission des Ostschweizerischen Strafvollzugskonkordats hielt in\nihrem Bericht vom 11. Februar 2003 fest, es sei hinsichtlich der bisherigen Kriminalität\nnegativ festzuhalten, dass der Gesuchsteller über einige Vorstrafen verfüge, wovon\nauch einschlägige, welche nicht nur den Vermögensbereich betreffen würden, sodass\nKriminalität durchaus als eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biographie des\nGesuchstellers bezeichnet werden könne, selbst wenn sich dies erst im Alter von ca.\n30 Jahren etabliert habe. Hievon zeuge überdies auch der Umstand, dass der\nBeschwerdeführer im Rahmen der Anlasstat eine ganze Reihe von Vermögensdelikten\nbegangen habe, was schliesslich auch auf eine grosse kriminelle Energie schliessen\nlasse und sich insgesamt negativ auf die Legalprognose auswirke. Seine Taten hätten\nim direkten Zusammenhang mit seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit\nemotionaler Instabilität, dissozialem Einschlag und narzisstischen Zügen gestanden.\nGrundsätzlich wäre eine Verantwortlichkeit des Gesuchstellers für das Tatgeschehen\nsowie eine selbstkritische Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsstruktur Voraussetzung\neiner verminderten Rückfallgefahr. Die Sozialkompetenz müsse sowohl in beruflicher\nals auch in persönlicher Hinsicht als defizitär betrachtet werden. Nach der\nGesamtbeurteilung aller prognostisch relevanten Faktoren, insbesondere der fehlenden\nAuseinandersetzung mit der Tat und der problematischen Persönlichkeit sowie dem\näusserst negativen Vollzugsverhalten könne dem Gesuchsteller zum heutigen Zeitpunkt\nkeine günstige Prognose hinsichtlich einer stabilen, sozial angepassten und deliktfreien Zukunft gestellt werden. Solange sich der Beschwerdeführer unschuldig wähne,\nsich für sein Tatverhalten nicht verantwortlich zeige und sich auch keine Veränderung\nin seinem provokativen, aggressiven und zuweilen tätlichen Verhalten zeige und er sich\njeglicher Therapie verweigere, ohne welche eine Verbesserung seines Zustandes kaum\nmöglich sei, sei es unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit nicht\nverantwortbar, dem Gesuchsteller Vollzugslockerungen zu gewähren.\n\nf) aa) Eine Gemeingefahr, welche eine Verwahrung angezeigt erscheinen liess, nahm\ndie Strafkammer des Kantonsgerichts nicht an. Diese hielt fest, die\nschuldangemessene Strafe von 17 Jahren Zuchthaus reiche aus, um das Bedürfnis\nnach Sicherung der Allgemeinheit zu erfüllen. Hinzu komme, dass sich aus dem\npsychiatrischen Gutachten keine Notwendigkeit einer Verwahrung ergebe. Auch sei zu\nberücksichtigen, dass der Verurteilte noch nie in derart schwerwiegender Weise gegen\ndie Rechtsordnung verstossen habe. Zwar habe er schon früher gefährlich mit Waffen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}