{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-167_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4286&type=1563347022&cHash=ca175db4cb0ecc0c21696c343efb3e9a", "Checksum": "2268eca00ea4325f9ed2c48bd5c468a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:52", "Checksum": "3dc2d76af0750943949cdca4789e25a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167\nRegeste:\nStrafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167).\n\nDie Frage der Gemeingefährlichkeit ist insbesondere bei Straftätern zu prüfen, die\nwegen Mordes verurteilt worden sind (Ziff. 2.1 in Verbindung mit dem Anhang zu den\nRichtlinien II). Bei solchen Straftätern ist bei Vollzugsbeginn eine Beurteilung der\nGemeingefährlichkeit vorzunehmen (Ziff. 2.1 der Richtlinien II). Die Beurteilung ist zu\nwiederholen, wenn ein Entscheid über die erstmalige Gewährung eines begleiteten\noder unbegleiteten Urlaubs oder einer anderen Freiheit, die eine Gefahr für Dritte\ndarstellen kann, aus einer geschlossenen Anstalt oder einer stationären Massnahme zu\ntreffen ist (Ziff. 2.2 lit. c der Richtlinien II). Zudem kann die Vollzugsbehörde die\nFachkommission zur Ueberprüfung der Frage der Gemeingefährlichkeit eines\nStraftäters beauftragen, wenn sie sich der zu treffenden Massnahme nicht schlüssig ist\noder sie trotz Bejahung einer Gemeingefährlichkeit die Gewährung einer\nVollzugslockerung gemäss Ziff. 2.2 in Betracht zieht (Ziff. 2.3 der Richtlinien II).\n\nb) Wie erwähnt, besteht aufgrund der Richtlinien kein Rechtsanspruch auf Urlaub. Auch\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Grundrecht der\npersönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung, SR 101,\nabgekürzt BV) kein Anspruch auf die Gewährung von Hafturlauben. Allerdings dürfen\ndie Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen,\nwas zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines\nordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 204 mit Hinweis).\nWird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst\ndies gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot. Dabei ist zu beachten, dass den\nkantonalen Behörden im Bereich des Strafvollzugs ein weiter Ermessensspielraum\nzukommt (BGE 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Dem Verwaltungsgericht steht ausschliesslich die Rechtskontrolle zu. Es kann somit\nlediglich prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig\nfestgestellt oder Rechtsnormen und allgemeine Rechtsgrundsätze fehlerhaft\nangewendet hat (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Die Kontrolle des verwaltungsbehördlichen\nbzw. regierungsrätlichen Ermessens steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu.\nDas Verwaltungsgericht hat sich daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des\nErmessensspielraums zu wachen, und es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr\nzustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler GVP 1996\nNr. 9; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003,\nRz. 740 mit Hinweisen).\n\nIm Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht den Ermessensspielraum der\nRegierung zu respektieren hat, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und\nvernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des\nGesetzes stehen. Die Verwaltung darf aber nicht willkürlich entscheiden, sondern ist an\ndie in Verfassung und Gesetz enthaltenen Rechtsgrundsätze, insbesondere an die\nGebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit gebunden (Häfelin/Müller,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 441).\n\nd) Die Grundsätze über die Gewährung von Urlaub sind in Richtlinien der\nOstschweizerischen Strafvollzugskommission verankert. Diesen Richtlinien kommt\nkeine Gesetzeskraft zu. Sie sind daher für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Als\nRichtlinien gewähren sie jedoch eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis\nin einem Bereich, in dem die Behörde einen weiten Ermessensspielraum hat. Sie dürfen\naber nicht schematisch angewendet werden oder die dem Einzelfall angepasste und\ngerecht werdende Anwendung und Auslegung des Bundesrechts vereiteln oder\nerschweren (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Basel 1990, Nr. 9 B I mit Hinweisen).\n\ne) Die Vorinstanz würdigte das im Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachen\nsowie den Bericht der Strafanstalt Pöschwies vom 2. September 2002 und den Bericht\nder Fachkommission vom 11. Februar 2003.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}