{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-167_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4286&type=1563347022&cHash=ca175db4cb0ecc0c21696c343efb3e9a", "Checksum": "2268eca00ea4325f9ed2c48bd5c468a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:52", "Checksum": "3dc2d76af0750943949cdca4789e25a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167\nRegeste:\nStrafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167).\n\nC./ Mit Eingabe vom 18. Oktober 2004 erhob X.Y. gegen den Rekursentscheid der\nRegierung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er hält an seinem im Rekurs\ngestellten Antrag fest, beharrt aber nicht mehr auf der rückwirkenden\nUrlaubsgewährung. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der\nBeschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die Urlaubsgewährung werde von\neiner langjährigen Therapie mit entsprechenden Bescheinigungen von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTherapiepersonen abhängig gemacht. Es sei rechtsstaatlich nicht zulässig, ein\nGeständnis und eine Verarbeitung der Tat zu fordern sowie Gemeingefahr zu\nbehaupten, solange und weil eine Tat bestritten werde. Ausserdem sei Fluchtgefahr im\nZusammenhang mit einer Urlaubsgewährung bislang nicht geltend gemacht worden,\nweshalb nicht ersichtlich sei, weshalb diese Frage von der Regierung plötzlich offen\ngelassen werde. Im weiteren sei belegt worden, inwiefern die Darstellung des\nVollzugsverhaltens durch die Fachkommission willkürlich erscheine. Auf die weiteren\nVorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nAm 19. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche\nRechtsverbeiständung gewährt und entsprechend seinem Antrag eine Frist für die\nErgänzung der Beschwerde durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angesetzt.\n\nMit Eingabe vom 11. November 2004 teilte der Beschwerdeführer dem\nVerwaltungsgericht mit, es sei ihm nicht gelungen, einen geeigneten Rechtsvertreter zu\nbeauftragen. Er habe daher beschlossen, auf eine Vertretung zu verzichten in der\nAnnahme, dass sein Standpunkt materiell und wenigstens im Grossen und Ganzen\nauch rechtlich dargelegt sein sollte. Deshalb ersuche er auch nicht um eine neuerliche\nFristerstreckung.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2004 unter Hinweis\nauf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Entscheid über die Gewährung von Urlaub im\nStrafvollzug gilt als anfechtbare Verfügung bzw. der Rekursentscheid als Entscheid im\nSinn von Art. 59bis Abs. 1 VRP. Die Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2004 wurde\nrechtzeitig eingereicht und genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen hat der Kanton St. Gallen mit\nanderen Ostschweizer Kantonen eine Vereinbarung abgeschlossen (Ostschweizer\nStrafvollzugskonkordat, sGS 962.51, abgekürzt Konkordat). Nach Art. 11 Abs. 1 des\nKonkordats richtet sich der Vollzug nach den Vorschriften für die einzelnen Anstalten.\nSie werden von dem Kanton erlassen, der die Anstalt führt.\n\nNach Art. 1 Abs. 2 des Konkordats obliegt der Strafvollzugskommission die Aufsicht\nüber die Handhabung der Vereinbarung. Sie erlässt die Ausführungsbestimmungen und\nist überdies befugt, die notwendigen Richtlinien zu erlassen. Nach Art. 19 der\nAusführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug\nfreiheitsentziehender Strafen und Massnahmen (sGS 962.52) regeln die\nVollzugsvorschriften insbesondere die interne Anstaltsordnung, die Arbeit, die\nDurchführung der Halbfreiheit, die Arbeitsentschädigung, die Besuche, die Urlaube,\ndas Disziplinarwesen und die Beschwerdemöglichkeiten.\n\na) Für den Geltungsbereich des Ostschweizer Konkordats hat die\nStrafvollzugskommission im Bereich der Urlaubsgewährung detaillierte Richtlinien\n(publiziert in: www.justizvollzug.ch) erlassen. Nach Ziff. 1.1 der Richtlinien über die\nUrlaubsgewährung in Strafvollzugsanstalten vom 10. April 1987 (Richtlinien I) ist zur\nGewährung von Urlauben bei Gefangenen in Rückfälligenanstalten die einweisende\nBehörde zuständig.\n\nGemäss Ziff. 1.2 der Richtlinien steht dem Eingewiesenen kein Rechtsanspruch auf\nUrlaub zu.\n\nUrlaube dürfen nach Ziff. 1.3 gewährt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass\nder Eingewiesene rechtzeitig und geordnet in die Anstalt zurückkehrt, sich an die durch\ndie zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des\nUrlaubs das in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, insbesondere keine strafbaren\nHandlungen begeht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemäss Ziff. 1.1 wird die Anwendung der besonderen Richtlinien über den Vollzug von\nFreiheitsstrafen an gemeingefährlichen Straftätern vom 16. April 1999 (Richtlinien II)\nausdrücklich vorbehalten.\n\nDie Richtlinien II sind auf Straftäter anwendbar, die als gemeingefährlich eingestuft\nwerden. Als gemeingefährlich gelten nach Ziff. 1 der Richtlinien II Personen, welche die\nkörperliche oder seelische Integrität von Drittpersonen unmittelbar und schwer\ngefährden.\n\n"}