{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-167_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4286&type=1563347022&cHash=ca175db4cb0ecc0c21696c343efb3e9a", "Checksum": "2268eca00ea4325f9ed2c48bd5c468a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:52", "Checksum": "3dc2d76af0750943949cdca4789e25a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/167\nRegeste:\nStrafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf Hafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom Einverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine solche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die Beurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/167\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 25.01.2005\nEntscheiddatum: 25.01.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 25.01.2005\nStrafvollzug, Hafturlaub, Art. 10 Abs. 1 BV (SR 101). Ein Rechtsanspruch auf\nHafturlaub besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub darf nicht vom\nEinverständnis zu einer Therapie abhängig gemacht werden, wenn eine\nsolche vom Strafrichter nicht angeordnet worden war. Kriterien für die\nBeurteilung der Urlaubsgewährung (Verwaltungsgericht, B 2004/167).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\n\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nX.Y., zur Zeit Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nRegierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStrafvollzug/Hafturlaub\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA./ a) Mit Urteil vom 9. März 1998 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts St.\nGallen X.Y. des Mordes, des qualifizierten Raubes, des qualifizierten Diebstahls, der\nmehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der\nmehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig und verurteilte\nihn zu siebzehn Jahren Zuchthaus, abzüglich 570 Tage Untersuchungshaft.\n\nX.Y. verbüsst zur Zeit die Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf.\n\nb) Am 6. August 1998 erhob der Verurteilte Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil\nder Strafkammer. Mit Entscheid vom 18. Dezember 1998 wies das Kassationsgericht\ndes Kantons St. Gallen die Nichtigkeitsbeschwerde ab. X.Y.erhob dagegen beim\nBundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde, welche mit Urteil vom 8. November 1999\nabgewiesen wurde.\n\nc) Am 27. Dezember 2001 reichte X.Y. bei der Strafkammer des Kantonsgerichts ein\nWiederaufnahmegesuch ein. Am 20. April 2004 entschied die Strafkammer, auf das\nGesuch nicht einzutreten.\n\nd) Am 28. August 2002 stellte X.Y. ein Gesuch um Bewilligung eines\nBeziehungsurlaubs (Besuch der Eltern und Geschwister). Das Gesuch wurde von der\nStrafanstalt Pöschwies am 2. September 2002 dem Justiz- und Polizeidepartement des\nKantons St. Gallen übermittelt. Einen Antrag stellte die Strafanstalt nicht.\n\nAm 23. Juni 2003 verfügte das Justiz- und Polizeidepartement, das Gesuch um\nGewährung eines Beziehungsurlaubs werde derzeit abgewiesen. Es hielt fest, dem\nEingewiesenen stehe kein Rechtsanspruch auf Urlaub zu. Urlaube dürften nur gewährt\nwerden, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass der Eingewiesene rechtzeitig und\ngeordnet in die Anstalt zurückkehre und während des Urlaubs das in ihn gesetzte\nVertrauen nicht missbrauche. Das Kantonsgericht sei wie der Gutachter von einer\nunsicheren Prognose für die Zukunft ausgegangen und zum Schluss gelangt, dem\nGesuchsteller könne es aufgrund seiner charakterlichen Defizite in einer\nKonfliktsituation überdurchschnittlich schwer fallen, aggressive, aber auch\nangstgeladene Impulse zu kontrollieren und so einsichtsgemäss von einer strafbaren\nHandlung Abstand zu nehmen. Zudem sei der Gesuchsteller erheblich vorbestraft.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuch wenn man sein bisheriges Vollzugsverhalten weniger negativ beurteile als die\nFachkommission, so sei die Bewilligung von Vollzugslockerungen derzeit doch\neindeutig nicht zu verantworten. Der Gesuchsteller übernehme keine Verantwortung für\nseine Tat und lehne eine Therapie vehement ab. Es müsse deshalb davon\nausgegangen werden, dass sich an seiner Persönlichkeitsstruktur nichts Wesentliches\ngeändert habe.\n\nB./ Mit Eingabe vom 15. Juli 2003 erhob X.Y. gegen die Verfügung des Justiz- und\nPolizeidepartements Rekurs bei der Regierung und beantragte, es seien ihm\nrückwirkend auf August 2002 aus Gründen der Rechtsgleichheit und gemäss den\nRichtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission monatliche\nBeziehungsurlaube zu gewähren, wobei eventuell nicht mehr als ein bis drei Urlaube\nbegleitet stattfinden sollten.\n\nMit Entscheid vom 28. September 2004 wies die Regierung den Rekurs ab. Sie erwog,\ndie Fachkommission habe eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen und\ngestützt darauf eine Prognose über das künftige Wohlverhalten gestellt. Danach\nbestehe beim Gesuchsteller die Gefahr von gemeingefährlichem Verhalten. Ebenso\nweise die Stellungnahme der Strafanstalt auf Umstände hin, nach denen der\nGesuchsteller keine Gewähr für eine ordentliche Durchführung eines Urlaubes biete. Er\nhabe Tätlichkeiten gegen Mitinsassen begangen und werde vom Betreuungspersonal\nals teilweise aufbrausend beschrieben. Unter diesen Umständen könne nicht von einer\ngünstigen Prognose ausgegangen werden. Es sei eine Güterabwägung zwischen dem\nSicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem privaten Interesse an der\nUrlaubsgewährung zu treffen. Aufgrund der negativen Legalprognose und der sich\ndaraus ergebenden gravierenden Risiken müsse das öffentliche Sicherheitsinteresse\nhöher bewertet werden als das private Interesse des Gesuchstellers.\n\n"}