3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. X.) – die Vorinstanz am: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: