5./ Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat aufgrund einer Vielzahl gewichtiger Indizien zu Recht gefolgert, die Ehe der Beschwerdeführerin mit M.M. sei in der Absicht geschlossen worden, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Der Vorwurf, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erweist sich deshalb als unbegründet. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine