Des weiteren liegt eine nicht unterzeichnete "Vertragliche Regelung" zwischen M.M. und P.A. bei den Akten, wonach "bei Rückziehung der Scheidungsbegehren von P. und M.M. und wenn M.M. die Aufenthaltsbewilligung 4 Jahre lang bekommt" "alle Schulden auf einen Schlag bezahlt" werden. Diese Vereinbarung, die unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin vorbereitet worden ist, zielte offensichtlich darauf ab, die frühere Ehe M.M.s mit einer Schweizer Bürgerin mittels Geldleistungen aufrechtzuerhalten.