Der rechtskräftigen Verfügung des Ausländeramtes vom 22. März 2002 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann entnommen werden, dass P.A. die eheliche Wohnung bereits einige Monate nach Eheschluss, am 30. April 2001, verlassen hatte. Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 3. September 2001 wurde M.M. sodann wegen Drohung gegen die Ehefrau zu drei Wochen Gefängnis bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.