Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann in ihre Beurteilung bezüglich des Ehewillens der Eheleute P./M. zu Recht Erkenntnisse einfliessen lassen, die sich aus dem Verfahren betreffend rechtsmissbräuchlichem Festhalten M.M.s an seiner Ehe mit P.A. ergeben. Der rechtskräftigen Verfügung des Ausländeramtes vom 22. März 2002 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann entnommen werden, dass P.A. die eheliche Wohnung bereits einige Monate nach Eheschluss, am 30. April 2001, verlassen hatte.