Des weiteren hatte die Vorinstanz Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann, P. P., der mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet ist, würden weiterhin zusammen leben bzw. den Schein wahren, verheiratet zu sein. Dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin weder ihre Familie noch ihr Umfeld über die Scheidung von P. P. und die Heirat mit M. M. informiert hat. Sodann bestreitet sie nicht, dass sie und ihr früherer Ehemann zum Zeitpunkt, als der angefochtene Entscheid erging, nach wie vor unter derselben Telefonnummer verzeichnet waren, führt dies indessen auf ihre Vergesslichkeit zurück.