Auch war sie sich über das Datum seiner Geburt im Unklaren. Die Vorinstanz führt diese Unwissenheit darauf zurück, die Beschwerdeführerin habe kein Interesse daran, mehr über die Persönlichkeit und die Vergangenheit M.M.s zu erfahren, was ebenfalls nicht dafür spreche, dass die Ehe zwecks Begründung einer Lebensgemeinschaft geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie über "gewisse Abschnitte und Daten" aus dem Leben ihres Ehemannes keine Auskunft geben konnte.