Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über andere Lebensumstände ihres Ehemannes nicht informiert war. So hatte sie anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei am 16. November 2002 keine Kenntnis davon, dass ihr Ehemann im Fürstentum Liechtenstein um Asyl nachgesucht hatte und vorläufig aufgenommen worden war. Auch war sie sich über das Datum seiner Geburt im Unklaren.