Dementsprechend bringt er in seiner undatierten Stellungnahme an das Ausländeramt lediglich zum Ausdruck, dass er sich endlich entschieden habe, mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben, und dass das Ausländeramt im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sei, aus denen hervorgehe, dass sie "Mann und Frau" seien und somit das Recht dazu hätten. Dafür, dass M.M. nicht am ehelichen Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin gelegen war, spricht des weitern, dass aus dem Befragungsprotokoll des Ausländeramtes vom 3. Dezember 2002 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis davon hatte, dass er Vater zweier Kinder ist - A. und A. M. - obschon sie zu diesem Zeitpunkt bereits einige