Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass diese Umstände ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass M.M. nicht angestrebt hat, mit der Beschwerdeführerin so bald als möglich in ehelicher Gemeinschaft zu leben, sondern dass er damit rechnete, dank erneuter Heirat mit einer Schweizer Bürgerin weiterhin in der Schweiz leben zu können. Dementsprechend bringt er in seiner undatierten Stellungnahme an das Ausländeramt lediglich zum Ausdruck, dass er sich endlich entschieden habe, mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben, und dass das Ausländeramt im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sei, aus denen hervorgehe, dass sie "Mann und Frau" seien und somit das Recht dazu hätten.