Einige Tage nach seiner Scheidung von P.A., am 5. August 2002, heiratete er die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass diese Umstände ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass M.M. nicht angestrebt hat, mit der Beschwerdeführerin so bald als möglich in ehelicher Gemeinschaft zu leben, sondern dass er damit rechnete, dank erneuter Heirat mit einer Schweizer Bürgerin weiterhin in der Schweiz leben zu können.