b) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer sogenannten Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, wie erwähnt, dass der Nachweis, dass die Ehe nur (noch) der Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, in der Regel nicht direkt zu erbringen sei und nur durch Indizien geführt werden könne. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, weil er ohne die Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder ihm diese nicht verlängert worden wäre.