nicht zu entsprechen. Somit stand ihm die Möglichkeit offen, sich zu den einzelnen Vorwürfen zu äussern. Des weiteren bestand kein Grund zur Annahme, die Befragung M.M.s führe zu neuen Erkenntnissen, ist doch anzunehmen, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich vorgängig abgesprochen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt bzw. eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, unbegründet ist.