Wie noch zu zeigen sein wird, durfte es die Vorinstanz nach umfangreichen Abklärungen auf Grund einer Vielzahl von Anhaltspunkten als erwiesen betrachten, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und M.M. aus sachfremden Motiven geschlossen worden ist, auch wenn der Ehemann dies mit einem undatierten Schreiben an das Ausländeramt, das am 19. August 2003 dort eingetroffen ist, bestreitet. M.M. wusste zu diesem Zeitpunkt, dass das Ausländeramt im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs Abklärungen bezüglich des Motivs für die Eheschliessung getroffen hatte und dass es beabsichtigte, dem Gesuch aus verschiedenen Gründen