c) Die Frage, ob eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 128 II 152 mit Hinweis auf BGE 127 II 57). Wie noch zu zeigen sein wird, durfte es die Vorinstanz nach umfangreichen Abklärungen auf Grund einer Vielzahl von Anhaltspunkten als erwiesen betrachten, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und M.M. aus sachfremden Motiven geschlossen worden ist, auch wenn der Ehemann dies mit einem undatierten Schreiben an das Ausländeramt, das am 19. August 2003 dort eingetroffen ist, bestreitet.