b) Sind die durch den Untersuchungsgrundsatz gebotenen Beweise erhoben worden, erfolgt die Beweiswürdigung. Ziel ist die Feststellung des im Streitfall relevanten Sachverhalts. Das Verwaltungsverfahren ist bestimmt vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dieser bedeutet nicht, dass die entscheidende Instanz völlig frei wäre in der Festlegung des Sachverhalts oder diesen gar willkürlich festlegen dürfte. Der Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so oder anders zugetragen hat, ist vielmehr auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe abzustützen. Freie Beweiswürdigung bedeutet sodann, dass die Bewertung der einzelnen Beweismittel nicht starren Regeln folgt.