Die Untersuchungsmaxime wird weiter durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese greift namentlich dann, wenn eine Partei ein Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder darin eigene Rechte geltend macht, und insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte