Das kann namentlich in Fällen zutreffen, in denen die persönlichen Eigenschaften des Betroffenen ausschlaggebend sind und es dafür wesentlich auf den unmittelbaren Eindruck ankommt, den eine Person der zuständigen Behörde vermittelt (Urteil 2A.166/2004 mit Hinweisen). Sodann setzen Beweismassnahmen, die einen besonders hohen Aufwand mit sich bringen, in der Regel ein entsprechend hohes Beweisinteresse voraus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7 N. 10 mit Hinweisen). Die Untersuchungsmaxime wird weiter durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert.