50 Abs. 1 VRP). Sodann geht der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren weniger weit als im Zivil- und Strafprozess. Insbesondere ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) kein unbedingter Anspruch der Partei, persönlich angehört zu werden (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2004 i.S. X, 2A.166/2004 mit Hinweisen). Die Gelegenheit, schriftlich zu allen wesentlichen Umständen Stellung nehmen zu können, genügt in der Regel (Urteil 2A.166/2004 mit Hinweis auf Urteil 2A.370/2000 vom 16. November 2000, E. 3b).