3./ Die Beschwerdeführerin macht geltend, M.M. hätte bezüglich seines Willens, mit ihr eine Lebensgemeinschaft zu gründen, befragt werden müssen. Sodann hätten sich weder die Vorinstanz noch das Ausländeramt mit einer Stellungnahme ihres Ehemannes auseinandergesetzt, mit welcher er seinen Willen bekunde, mir ihr zusammenleben zu wollen. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich und stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar.