Rechtserheblich ist somit, ob M.M. die Ehe mit der Beschwerdeführerin zwecks Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen ist. Offen bleiben kann indessen, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin zu diesem Schritt entschlossen hat bzw. ob sie ihn liebt und mit ihm eine Lebensgemeinschaft aufbauen will. Auf ihre Befragung kann deshalb verzichtet werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte