Einen solchen Anspruch kann nur der ausländische Ehegatte haben. Fehlt beim ausländischen Ehegatten die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen und ist er die Ehe im wesentlichen deshalb eingegangen, um die Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen, so ist in der Verweigerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Rechtsverletzung zu erblicken (vgl. VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T. mit Hinweis auf VerwGE vom 24. April 2003 i.S. M.T. und VerwGE vom 6. Juli 2000 i.S. G.H.).