b) Es ist Aufgabe der Behörden, den Nachweis zu erbringen, dass der ausländische Ehegatte das Institut der Ehe im konkreten Fall zweckwidrig verwendet. Nicht ausschlaggebend ist indessen, ob die Schweizer Bürgerin, die einen Ausländer heiratet, den ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft hat. Art. 7 Abs. 2 ANAG schliesst einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich aus, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen. Einen solchen Anspruch kann nur der ausländische Ehegatte haben.