Der Ausländer hat nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. In diesem Fall kann er sich auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt.