Entgegen dem Bild, das im angefochtenen Entscheid von ihr gezeichnet werde, sei sie aufrichtig, vertrauenswürdig, liebevoll und ehrlich. Der falsche Eindruck, den die Vorinstanz von ihrer Persönlichkeit vermittle, könne nur durch eine persönliche Befragung behoben werden. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).