D./ Am 15. Oktober 2004 erhob U. P. M. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 29. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Ausländeramtes vom 29. Oktober 2003 seien aufzuheben und dem Gesuch um Familiennachzug sei stattzugeben. Am 13. Dezember 2004 beantragte das Justiz- und Polizeidepartement, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen: