Am 19. August 2002 stellte M.M. bei der Schweizer Vertretung in Belgrad das Gesuch um Erteilung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau. Nachdem U. P. M. und P.A. befragt worden waren, lehnte das Ausländeramt das Gesuch am 29. Oktober 2003 ab. Die Verfügung wurde damit begründet, auf Grund zahlreicher Indizien sei erstellt, dass es sich bei der Ehe zwischen U. P. M. und M.M. um eine Scheinehe handle.