{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-165_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4308&type=1563347022&cHash=0b51f938ea893c54459685e64f98e409", "Checksum": "8f07a3e5c00bc3b1498960ca1863b93f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). 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Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehemann einer Schweizer Bürgerin zum Verbleib bei der Ehefrau ist rechtmässig, weil aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon auszugehen ist, dass es ihm am ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft fehlt (Verwaltungsgericht, B 2004/165).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann in ihre\nBeurteilung bezüglich des Ehewillens der Eheleute P./M. zu Recht Erkenntnisse\neinfliessen lassen, die sich aus dem Verfahren betreffend rechtsmissbräuchlichem\nFesthalten M.M.s an seiner Ehe mit P.A. ergeben. Der rechtskräftigen Verfügung des\nAusländeramtes vom 22. März 2002 betreffend Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung kann entnommen werden, dass P.A. die eheliche Wohnung\nbereits einige Monate nach Eheschluss, am 30. April 2001, verlassen hatte. Mit\nStrafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 3. September 2001 wurde M.M.\nsodann wegen Drohung gegen die Ehefrau zu drei Wochen Gefängnis bedingt auf zwei\nJahre sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Des weiteren liegt eine nicht\nunterzeichnete \"Vertragliche Regelung\" zwischen M.M. und P.A. bei den Akten,\nwonach \"bei Rückziehung der Scheidungsbegehren von P. und M.M. und wenn M.M.\ndie Aufenthaltsbewilligung 4 Jahre lang bekommt\" \"alle Schulden auf einen Schlag\nbezahlt\" werden. Diese Vereinbarung, die unbestrittenermassen von der\nBeschwerdeführerin vorbereitet worden ist, zielte offensichtlich darauf ab, die frühere\nEhe M.M.s mit einer Schweizer Bürgerin mittels Geldleistungen aufrechtzuerhalten.\nSelbst die Beschwerdeführerin hat am 16. November 2002 gegenüber der\nKantonspolizei ausgesagt, bei der Ehe M.M.s mit P.A. habe es sich um eine Scheinehe\ngehandelt und ihr Ehemann habe oft erwähnt, dass er diese Frau nur geheiratet habe,\nweil er in der Schweiz habe bleiben wollen. Davon durfte die Vorinstanz in Anbetracht\nder gesamten Umstände ausgehen, auch wenn die Beschwerdeführerin diese Aussage\nam 3. Dezember 2002 gegenüber dem Ausländeramt relativiert und erklärt hat, sie\nhabe nicht gewusst, was eine Scheinehe sei und sie könne nicht mit Sicherheit sagen,\nob es sich um eine solche gehandelt habe.\n\n5./ Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die\nVorinstanz hat aufgrund einer Vielzahl gewichtiger Indizien zu Recht gefolgert, die Ehe\nder Beschwerdeführerin mit M.M. sei in der Absicht geschlossen worden,\nausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Der Vorwurf, der angefochtene\nEntscheid beruhe auf einer unrichtigen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts\nerweist sich deshalb als unbegründet.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu\nverrechnen.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die\nBeschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt\n\nlic. iur. X.)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und\nb OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}