{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-165_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4308&type=1563347022&cHash=0b51f938ea893c54459685e64f98e409", "Checksum": "8f07a3e5c00bc3b1498960ca1863b93f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). 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Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehemann einer Schweizer Bürgerin zum Verbleib bei der Ehefrau ist rechtmässig, weil aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon auszugehen ist, dass es ihm am ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft fehlt (Verwaltungsgericht, B 2004/165).\n\ngegenüber dem Ausländeramt zu Protokoll gegeben, sie könne sich nicht vorstellen,\ndass ihr Ehemann verheiratet gewesen sei. Diese Umstände durfte die Vorinstanz als\nIndiz dafür werten, dass M.M. ein Interesse daran hatte, sein familiäres Vorleben nicht\npreiszugeben, um die Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden.\nSodann lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er zu ihr keine vertrauensvolle\nBeziehung hatte und auch nicht gewillt war, eine solche aufzubauen. An dieser\nBeurteilung vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie\nfreue sich, dass ihr Ehemann Kinder habe und sie sei glücklich, auch mit ihnen eine\ngemeinsame Zukunft aufbauen zu können. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht\nfestgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über andere Lebensumstände ihres\nEhemannes nicht informiert war. So hatte sie anlässlich der Befragung durch die\nKantonspolizei am 16. November 2002 keine Kenntnis davon, dass ihr Ehemann im\nFürstentum Liechtenstein um Asyl nachgesucht hatte und vorläufig aufgenommen\nworden war. Auch war sie sich über das Datum seiner Geburt im Unklaren. Die\nVorinstanz führt diese Unwissenheit darauf zurück, die Beschwerdeführerin habe kein\nInteresse daran, mehr über die Persönlichkeit und die Vergangenheit M.M.s zu\nerfahren, was ebenfalls nicht dafür spreche, dass die Ehe zwecks Begründung einer\nLebensgemeinschaft geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht,\ndass sie über \"gewisse Abschnitte und Daten\" aus dem Leben ihres Ehemannes keine\nAuskunft geben konnte. Ihrer Meinung nach ist es aber verständlich, dass sie nicht\nalles über sein bisheriges Leben habe erfahren wollen, so auch hinsichtlich seiner Ehe\nmit P.A.. Ins Gewicht fällt indessen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einzelne\nVorkommnisse von untergeordneter Bedeutung, sondern wesentliche Fakten aus dem\nLeben ihres Ehemannes nicht kennt, obschon sie geltend macht, seit M.M. im Februar\n2002 bei ihr eingezogen sei, habe sich eine starke Beziehung entwickelt und sie hätten\nsich immer mehr verbunden gefühlt, weshalb sie sich schliesslich zur Heirat\nentschlossen hätten. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des\nBeschwerdeverfahrens Rechnungen von Swisscom mobile für die Zeit von Dezember\n2002 bis Juli 2004 eingereicht hat. Entgegen ihrer Annahme vermögen diese den\ntelefonischen Kontakt zwischen den Ehegatten indessen nicht zu belegen. Hinzu\nkommt, dass die Rechnungen an ihren geschiedenen Ehemann gerichtet sind, was\ndarauf schliessen lässt, dass er das Natel benutzt, auch wenn er am 19. Oktober 2004\nbestätigt hat, er habe der Beschwerdeführerin im April 2000 ein Natel Abonnement\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeschenkt. Des weiteren vermag die undatierte und korrigierte Notiz von J. L. bzw. H.,\nwonach die Beschwerdeführerin vom 4. bis 29. April 2003 und vom 17. Dezember 2003\nbis 3. Januar 2004 (korrigiert: 17. Dezember 2002 bis 5. Januar 2003) mit ihm nach P.\ngefahren sei, den Eindruck nicht zu entkräften, dass die Ehe aus sachfremden Motiven\ngeschlossen worden ist.\n\nDes weiteren hatte die Vorinstanz Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihr\ngeschiedener Ehemann, P. P., der mit einer tschechischen Staatsangehörigen\nverheiratet ist, würden weiterhin zusammen leben bzw. den Schein wahren, verheiratet\nzu sein. Dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin weder ihre Familie noch ihr Umfeld\nüber die Scheidung von P. P. und die Heirat mit M. M. informiert hat. Sodann bestreitet\nsie nicht, dass sie und ihr früherer Ehemann zum Zeitpunkt, als der angefochtene\nEntscheid erging, nach wie vor unter derselben Telefonnummer verzeichnet waren,\nführt dies indessen auf ihre Vergesslichkeit zurück. Tatsache ist indessen, dass der\nEintrag im Twix-Tel nach wie vor lautet: \"XXX\". Fest steht weiter, dass die\nBeschwerdeführerin und P. P. nach ihrer Scheidung, in der Zeit von Juni 2002 bis\nJanuar 2003, weiterhin im selben Hausteil lebten. Diese Umstände sprechen ebenfalls\ndafür, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit M.M. um eine Scheinehe\nhandelt, auch wenn sie behauptet, die Räumlichkeiten, die sie bewohnt habe, seien\nvon denjenigen ihres geschiedenen Ehemannes und seiner jetzigen Ehefrau getrennt\ngewesen. In Anbetracht dieser Indizienlage durfte die Vorinstanz sodann auch den\ngrossen Altersunterschied der Eheleute - die Beschwerdeführerin ist 21 Jahre älter als\nM.M. - als taugliches Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe werten. Ehen, bei denen\ndie Partner altersmässig weit auseinander liegen, mögen zwar gelebt werden. Im\nallgemeinen bilden jedoch Ehen, bei denen die Ehefrau bedeutend älter ist als der\nEhemann, die Ausnahme, weshalb ein entsprechender Altersunterschied ein, wenn\nauch nicht für sich allein ausschlaggebendes, so doch in Verbindung mit anderen\nAnzeichen taugliches Indiz dafür darstellt, dass die Ehe zur Umgehung von\nausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen worden ist (vgl. Urteil des\nBundesgerichts vom 13. Februar 2001, 2A.424/2000). An dieser Beurteilung vermag\nnichts zu ändern, dass der Altersunterschied aus Sicht der Beschwerdeführerin keine\nProbleme bietet und dass die Aufmerksamkeit von Seiten ihres jungen Ehemannes ihr\nLeben bereichert.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}