{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-165_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4308&type=1563347022&cHash=0b51f938ea893c54459685e64f98e409", "Checksum": "8f07a3e5c00bc3b1498960ca1863b93f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehemann einer Schweizer Bürgerin zum Verbleib bei der Ehefrau ist rechtmässig, weil aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon auszugehen ist, dass es ihm am ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft fehlt (Verwaltungsgericht, B 2004/165)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:45", "Checksum": "8dabe632277ffd7cbe1fd5a92214f414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165\nRegeste:\nAusländerrecht, Familiennachzug, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehemann einer Schweizer Bürgerin zum Verbleib bei der Ehefrau ist rechtmässig, weil aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon auszugehen ist, dass es ihm am ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft fehlt (Verwaltungsgericht, B 2004/165).\n\nerhalten wird, damit dem ausländischen Ehegatten das Recht auf Verbleib in der\nSchweiz nicht entzogen wird (BGE 121 II 97 ff.). Wenn sich ein Ausländer im Verfahren\num Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell\nund ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft\nbesteht, handelt er rechtsmissbräuchlich.\n\nb) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den\nNachweis einer sogenannten Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, wie\nerwähnt, dass der Nachweis, dass die Ehe nur (noch) der Umgehung der Vorschriften\nüber Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und nicht der Begründung einer\nLebensgemeinschaft diene, in der Regel nicht direkt zu erbringen sei und nur durch\nIndizien geführt werden könne. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem\nAusländer die Wegweisung gedroht habe, weil er ohne die Heirat keine\nAufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder ihm diese nicht verlängert worden wäre.\nSodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die\nTatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten,\nfür das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer\ngewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht\nohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt\ngewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden\nzu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber\nnicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe deuten, so dürfe nicht\neinzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende\nbzw. bestandene Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.).\nBei der Würdigung der Indizien ist sodann zu berücksichtigen, dass diese gesamthaft\nzu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich allein den Bestand\neiner Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung\nrechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten\nLebensgemeinschaft bestand (VerwGE vom 22. Mai 2003 i.S. M.S. mit Hinweis auf\nVerwGE vom 6. Juli 2000 i.S. G.H.).\n\nc) Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass das Gesuch M.M.s um\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 22. März 2002 mit der Begründung\nabgewiesen worden ist, er halte in rechtsmissbräuchlicher Weise an der Ehe mit P.A.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfest, die er am 20. Oktober 2000 geheiratet hatte, fünf Tage nachdem er in die Schweiz\neingereist war. Er wusste somit, dass er die Schweiz würde verlassen müssen bzw.\ndass ihm die Ausschaffung drohte. Sodann war ihm bekannt, dass er als Bürger von\nSerbien und Montenegro keine Möglichkeit hatte, erneut ein Aufenthaltsrecht in der\nSchweiz zu erlangen, es sei denn, es werde ihm wiederum eine Aufenthaltsbewilligung\nim Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist liess sich\nM.M. am 15. April 2002 auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Einige Tage\nnach seiner Scheidung von P.A., am 5. August 2002, heiratete er die\nBeschwerdeführerin. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass diese Umstände\nein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass M.M. nicht angestrebt hat, mit der\nBeschwerdeführerin so bald als möglich in ehelicher Gemeinschaft zu leben, sondern\ndass er damit rechnete, dank erneuter Heirat mit einer Schweizer Bürgerin weiterhin in\nder Schweiz leben zu können. Dementsprechend bringt er in seiner undatierten\nStellungnahme an das Ausländeramt lediglich zum Ausdruck, dass er sich endlich\nentschieden habe, mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben, und dass das\nAusländeramt im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sei, aus denen hervorgehe, dass\nsie \"Mann und Frau\" seien und somit das Recht dazu hätten. Dafür, dass M.M. nicht\nam ehelichen Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin gelegen war, spricht des\nweitern, dass aus dem Befragungsprotokoll des Ausländeramtes vom 3. Dezember\n2002 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis davon hatte, dass er\nVater zweier Kinder ist - A. und A. M. - obschon sie zu diesem Zeitpunkt bereits einige\nMonate mit ihm verheiratet war. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestreitet nicht,\nseiner Ehefrau verschwiegen zu haben, dass die beiden Kinder, die sie anlässlich ihrer\nHeirat in P. kennen gelernt hatte, seine eigenen sind. Die Begründung, er habe seine\nEhefrau damit zum gegebenen Zeitpunkt überraschen wollen, erscheint indessen nicht\nglaubwürdig. Dazu bestand kein Anlass, zumal M.M. behauptet, er habe sich darauf\ngefreut, mit der 48-jährigen Beschwerdeführerin, die kinderlos sei, und mit seinen\nKindern eine richtige Familie zu haben. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin\nergibt sich sodann aus den Akten, dass M.M. - zumindest am 5. Mai 1999 - (noch)\nverheiratet war. Zum einen hat er bei der Asylbefragung im Fürstentum Liechtenstein\ndamals zu Protokoll gegeben, er sei mit X. M. geb. I. verheiratet, zum andern ist der\nZivilstand \"verheiratet\" auf der Einreisesperre vermerkt. Auch in dieser Hinsicht hat\nM.M. die Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt. Am 3. Dezember 2002 hat sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}